Märkischer Kreis. (pmk). Müssen Hunde in Wald und Flur angeleint sein? Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten.
Wie überall im Leben gilt auch in Wald und Flur ein ungeschriebenes Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber Menschen, aber auch den dort heimischen Tieren, insbesondere in der derzeitigen Setz-und Brutzeit. Darauf macht der Märkische Kreis aufmerksam. Im Frühjahr und Frühsommer gibt es dort so viele Jungtiere wie in keiner anderen Jahreszeit. Die Begegnung mit einem streuenden Hund kann für ein Tier tödlich enden. Oftmals werden die Jungtiere von den nahrungssuchenden Elterntieren abgelegt. Jungtiere kennen stromernde Hunde nicht- und ihre Beine sind noch nicht so lang, als dass sie vor einem Hund schnell weglaufen könnten. Der Gesetzgeber hat Regelungen getroffen – allerdings in verschiedenen Regelwerken, so dass die Frage nach einer Anleinpflicht nicht besonders übersichtlich und auch nicht überall gleich zu beantworten ist.
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich jederzeit erlaubt und zwar auch außerhalb der Waldwege. Auf Waldwegen muss ein Hund dann nicht angeleint sein, wenn er sich unter der Kontrolle des Hundeführers befindet; d.h. in Ruf- und Sichtweite. Rufen und Sehen durch den Hundeführer genügt jedoch für sich allein noch nicht. Ein auf einen fremden Menschen zulaufender Hund muss sich auch tatsächlich rufen lassen. Dasselbe gilt zum Schutz für Wild und andere Tiere. Gehorcht er nicht, ist der Hund nicht unter Kontrolle des Herrchens und folglich anzuleinen.
Unter Umständen gelten von dieser Regelung strengere Ausnahmen (ständiger Leinezwang), wenn beispielsweise vom Hundehalter Auflagen nach dem Landeshundegesetz zu beachten sind. Verlässt der Hundeführer den Waldweg, ist der Hund immer anzuleinen. Dass Forstkulturen und Holzeinschlagsflächen mit oder ohne Hund nicht betreten werden dürfen, versteht sich von selbst.
Eine Ausnahme vom allgemeinen Waldbetretungsrecht kann in Naturschutzgebieten gelten, die grundsätzlich nur auf den Wegen betreten werden dürfen. Hunde sind dabei anzuleinen. Zur Lage der Naturschutzgebiete erteilt die Untere Naturschutzbehörde des Märkischen Kreises Auskunft.
In der freien Landschaft außerhalb des Waldes dürfen öffentliche, aber auch private Wege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und nicht landwirtschaftliche genutzte Flächen betreten werden. Ist der Hund unter Kontrolle, besteht – wie im Wald – keine Anleinpflicht. Anders als im Wald gibt es für die freie Landschaft über die Betretungsrechte hinaus allerdings kein allgemeines Betretungsrecht.
Quer durch ein Maisfeld, zur Abkürzung durch eine Erdbeerplantage oder über eine Mähwiese – das ist nicht gestattet. Überall dort, wo Flächen landwirtschaftlich genutzt werden, haben Hundeführer und Hund nichts zu suchen, egal ob angeleint oder nicht. Auch wenn es für einen Vierbeiner sicher nichts Schöneres gibt, als unangeleint herumzutollen – gerade in der Setz- und Brutzeit werden Jungtiere jedem Hundeführer dankbar sein, wenn der Hund öfter angeleint ist als in den anderen Jahreszeiten. (Innerhalb von Ortschaften, für bestimmte Hunderassen und in anderen Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben.)
Foto: Raffi Derian/Märkischer Kreis
Pressemitteilung von Donnerstag, 8. Juni 2017
Märkischer Kreis